Die Entschädigungspflicht umfasst die Kosten der anwaltlichen Vertretung der genannten Privatkläger. Die Höhe der von der Vorinstanz genehmigten Parteikosten von Fr. 24'181.00 ist mit Berufung des Beschuldigten nicht angefochten worden, bzw. wurden keine substantiierten Ausführungen zur Höhe gemacht, stattdessen wurden die Voraussetzungen einer Billigkeitshaftung als solches verneint. Gestützt auf die anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2022 von Rechtsanwalt Peter Krebs eingereichte Kostennote (GA act. 219 und Beilage) ist die Höhe der Parteikosten von Fr. 24'181.00 belegt. Diese sind dem Beschuldigten zu 1/4, mit Fr. 6'045.25 aufzuerlegen.