Zwar wird für etwa die Hälfte der Vorwürfe zum Nachteil der genannten Privatkläger die tatbestandsmässige und rechtswidrige Begehung festgestellt (Urteilsdispositiv Ziffer 1.2), jedoch unterliegen die genannten Privatkläger mit ihren Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen vollständig, diese werden abgewiesen. Damit ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 419 StPO ausgangsgemäss lediglich 1/4 der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Nicht massgebend ist demgegenüber die von der amtlichen Verteidigung vorgebrachte Tatsache, dass zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern kein grosses Vermögensgefälle bestehe (GA act.