Obwohl in Art. 419 StPO lediglich Kosten, nicht jedoch die Entschädigungen erwähnt werden, kann die schuldunfähige beschuldigte Person gemäss den Erläuterungen zu Art. 419 StPO auch dazu verpflichtet werden, die Entschädigungen zu tragen (BBl 2005c, 1324; vgl. auch DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 419 StPO). Zwar wird für etwa die Hälfte der Vorwürfe zum Nachteil der genannten Privatkläger die tatbestandsmässige und rechtswidrige Begehung festgestellt (Urteilsdispositiv Ziffer 1.2), jedoch unterliegen die genannten Privatkläger mit ihren Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen vollständig, diese werden abgewiesen.