7.3. Dasselbe gilt für die an die ehemalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, für das erstinstanzliche Verfahren bereits ausgerichtete Entschädigung. Die Höhe von Fr. 7'205.70 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb auf diese nicht zurückgekommen werden kann. Auch diese Entschädigung ist vom Beschuldigten sofort zur Hälfte mit Fr. 3'602.85 zurückzufordern.