419 StPO hälftig auferlegt werden, ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im gleichen Umfang zu reduzieren (BGE 145 IV 94 E. 2 mit Hinweisen). Die Entschädigung ist vom Beschuldigten damit ausgangsgemäss zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Da die finanziellen - 36 - Verhältnisse des Beschuldigten wie gezeigt sehr günstig sind, ist diese Entschädigung sofort zur Hälfte mit Fr. 16'702.00 zurückzufordern.