Da der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen wird bzw. die Begehung im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit festgestellt wird, hat er gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, womit die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen wäre. Da ihm jedoch die Verfahrenskosten gemäss Art. 419 StPO hälftig auferlegt werden, ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im gleichen Umfang zu reduzieren (BGE 145 IV 94 E. 2 mit Hinweisen).