Von den restlichen Vorwürfen wurde er aus anderen Gründen (Verletzung von Teilnahmerechten bei Einvernahmen und Verletzung des Anklagegrundsatzes, Urteilsdispositiv Ziffer 1.1) freigesprochen. Hier können ihm gestützt auf Art. 419 StPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da diese Bestimmung hierfür nicht einschlägig ist. 7.2. Die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 33'403.95 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann.