Nichts daran zu ändern, vermag die Tatsache, dass er unverschuldet durch einen Unfall schuldunfähig wurde. Würde eine Billigkeitshaftung für schuldunfähige Personen per se verneint, würde für Art. 419 StPO kein Anwendungsbereich verbleiben. Dem Beschuldigten sind somit die, auf die im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Delikte (Urteilsdispositiv Ziffer 1.2) entfallenden, Verfahrenskosten aufzuerlegen, welche in etwa die Hälfte ausmachen. Es rechtfertigt sich damit eine hälftige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 24'261.90, zu Fr. 12'130.95 an den Beschuldigten.