Auch ist das Verhalten des Beschuldigten als «schuldhaft» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, d.h. dass sein Verhalten gegen zivilrechtliche oder ethische Regeln verstossen hat (BGE 112 Ia 371 E. 2a, bestätigt in BGE 115 Ia 111 E. 3), zu betrachten. Mit seinem Verhalten hat er – trotz der Begehung im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit – gegen ethische und zivilrechtliche Regeln verstossen, wodurch das Strafverfahren ausgelöst worden ist, womit sein Verhalten im direkten Zusammenhang mit den entstandenen Verfahrenskosten steht. Nichts daran zu ändern, vermag die Tatsache, dass er unverschuldet durch einen Unfall schuldunfähig wurde.