Massnahme. Bei ihm sowie seiner Familie sind bei einer Kostenauferlegung keine merkbaren finanziellen Einschränkungen zu erwarten. Gestützt auf seine finanziellen Verhältnisse würde eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheinen. Auch ist das Verhalten des Beschuldigten als «schuldhaft» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, d.h. dass sein Verhalten gegen zivilrechtliche oder ethische Regeln verstossen hat (BGE 112 Ia 371 E. 2a, bestätigt in BGE 115 Ia 111 E. 3), zu betrachten.