Im soweit ersichtlich einzigen Entscheid nach neuem Recht äussert sich das Bundesgericht nicht zum Erfordernis eines schuldhaften Verhaltens (Urteil 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2 und 4.2), womit weiterhin von diesem Erfordernis auszugehen ist. Die Auferlegung der Kosten muss zudem gemäss Wortlaut des Art. 419 StPO «nach den gesamten Umständen billig» sein, wofür die Massgaben des Art. 54 OR analog anzuwenden seien. Insbesondere sei abzuwägen, wie schwer sich die Kostentragung aufgrund der finanziellen Situation der betroffenen Person auf diese und ihre Familie auswirken würde (Urteil 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1).