419 StPO – in Analogie zu Art. 426 Abs. 2 StPO – nur dann zulässig, wenn der betroffenen Person ein «schuldhaftes» Verhalten, d.h. ein Verhalten, welches gegen zivilrechtliche oder ethische Regeln verstösst, vorgeworfen werden kann. Dieses muss kausal zu den entstandenen Kosten sein (BGE 112 Ia 371 E.3; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 419 StPO). Im soweit ersichtlich einzigen Entscheid nach neuem Recht äussert sich das Bundesgericht nicht zum Erfordernis eines schuldhaften Verhaltens (Urteil 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2 und 4.2), womit weiterhin von diesem Erfordernis auszugehen ist.