Gemäss Art. 419 StPO können jedoch in Fällen der Schuldunfähigkeit die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Die Regelung von Art. 419 StPO ist lex specialis zu Art. 426 Abs. 5 StPO, weshalb nur die erstgenannte Norm zur Anwendung gelangt (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 419 StPO und N. 46 zu Art. 426; vgl. BGE 145 IV 94 E. 2.2.1). Nach der (altrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Kostenauflage an eine schuldunfähige Person gestützt auf Art. 419 StPO – in Analogie zu Art.