Vorliegend hat erstinstanzlich – auch wenn dies im Urteil nicht klar bezeichnet wurde (siehe dazu oben) – ein Verfahren bei einer schuld- - 34 - unfähigen Person gemäss Art. 374 f. StPO stattgefunden. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte diverse der ihm vorgeworfenen Straftaten schuldlos begangen hat bzw. wurde er von diesen Vorwürfen gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB infolge Schuldunfähigkeit (fälschlicherweise) freigesprochen. Mithin wurde der Beschuldigte nicht schuldig gesprochen, weshalb es sich grundsätzlich rechtfertigen würde, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.