7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Von der Vorinstanz wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zur Hälfte auferlegt, wogegen er sich mit Berufung wendet und ausführt, dass einem Schuldunfähigen kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne, das gegen ethische Regeln verstosse, was gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts Voraussetzung für eine Billigkeitshaftung sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6 f.).