6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine eingereichte Kostennote vom 30. August 2022 mit Fr. 8'299.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird vom Beschuldigten entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zurückgefordert. Da der Beschuldigte in sehr günstigen finanziellen Verhältnissen lebt, ist die Entschädigung vom Beschuldigten entsprechend sofort zu 7/8 mit Fr. 7'262.35 zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO).