Die Berufung des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung ist hinsichtlich des Kontaktverbots zu D. gutzuheissen, betreffend Kernthema der Berufung – der stationären Massnahme – jedoch abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD; inkl. Kosten der Haftverfahren) dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 4'375.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).