294 Abs. 2 StGB gar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr drohen. In Verbindung mit der krankheitsbedingten Schwierigkeit weitere Beschimpfungen zu unterlassen, ist die Aussprache einer Freiheitsstrafe nicht abwegig. Sein Interesse am Verzicht auf das Kontaktverbot überwiegt deshalb in Anbetracht der geringen Schwere der Anlasstaten. Sofern es die weiteren Privatkläger – und damit gewichtigere Anlasstaten – betrifft, fällt ein Kontaktverbot bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht, zumal nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat.