67b StGB). Bei den Beschimpfungen handelt es sich zwar um Vergehen zum Nachteil von D., welche entsprechend der Höchststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe jedoch vergleichsweise leichte Anlassdelikte darstellen. Das Interesse an der Verhinderung weiterer Beschimpfungen von D. ist damit eher gering, dies umso mehr sich der Beschuldigte vorerst in einer stationären Massnahme befindet. Dem Beschuldigten würde bei einer Widerhandlung demgegenüber – im Vergleich zur Höchststrafe der Beschimpfung von 90 Tagessätzen Geldstrafe – gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB gar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr drohen.