67b StGB). So ist auch vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage wäre, dem Kontaktverbot Folge zu leisten. Unter diesen Umständen erweist sich ein Kontaktverbot als nicht sinnvoll und als nicht verhältnismässig im engen Sinne. Bei einer Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die Schwere und die Wahrscheinlichkeit drohender Straftaten gegen den mit dem Verbot verbundenen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen abzuwägen (LANGENEGGER in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 5 Art. 67b StGB).