Zweifelhaft ist vorliegend auch die Eignung eines Kontaktverbots. Aus der Praxis erhellt, dass zumindest bei gewissen psychischen Erkrankungen der Täter nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die Bedeutung eines Kontakt- und Rayonverbots bzw. die Folgen einer Zuwiderhandlung erfassen können, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass die Kontaktaufnahme ungeachtet eines bestehenden Kontaktverbots erfolgen würde, weshalb von dessen Anordnung aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen wird (vgl. NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 67b StGB).