ausgesprochenen stationären Massnahme soll jedoch der negativen Prognose begegnet werden. Durch die Anordnung der stationären Massnahme ist zudem bereits die Erforderlichkeit des Kontaktverbots fraglich, da der Beschuldigte innerhalb des Massnahmenvollzugs zwar die Möglichkeit der Kontaktaufnahme via Post oder elektronische Kommunikationsmittel – nicht jedoch der Aufnahme des persönlichen Kontakts – hat. Zweifelhaft ist vorliegend auch die Eignung eines Kontaktverbots.