Dem Beschuldigten wurden Drohungen sowie Beschimpfungen bzw. üble Nachrede eventualiter Verleumdung (Antrag auf Anordnung einer Massnahme 1.11 und zweiter Zusatzantrag auf Anordnung einer Massnahme 1.2) zum Nachteil von D. vorgeworfen. Es erfolgte durch die Vorinstanz jedoch lediglich hinsichtlich der Beschimpfungen die Feststellung der Begehung im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit, somit liegen Vergehen vor (gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Diese Beschimpfungen weisen einen direkten Konnex zu D. auf, welcher ein Kontaktverbot beantragt hat (GA act. 137).