Gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB kann unter anderem dann ein Kontaktverbot angeordnet werden, wenn jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen begangen hat, und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Es genügt die gerichtliche Feststellung einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tat. Folglich kann die Massnahme auch bei der Feststellung der Begehung im unverschuldeten Zustand der Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 und 3 StGB (siehe auch Art. 374 Abs. 1 StPO) angeordnet werden (vgl. LANGENEGGER in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 2 ff. Art. 67b StGB).