Die Festlegung der konkreten Vollzugsmodalitäten obliegt nicht dem Gericht. Zuhanden der Vollzugsbehörden ist jedoch auf das Gutachten von H. (UA act. 668 ff. Ordner 5/5 Schachtel 1) sowie ergänzend auf ihre Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung (siehe Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.) hinzuweisen. Dabei ist eingebettet in eine Psychotherapie die Möglichkeit einer Zwangsmedikation zu prüfen, zumal diese, im Vergleich zu Psychotherapie und Milieutherapie, wichtigster Bestandteil der Behandlung sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.).