Situation. Ausgehend von der relativ hohen Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr, sprich der Gefährlichkeit des Beschuldigten sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei einigen der durch einen Rückfall gefährdeten Rechtsgütern um hochstehende Rechtsgüter handelt, sind das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, selbst wenn diese Eingriffsschwere als hoch zu bezeichnen ist. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit im engen Sinne der stationären Massnahme gegeben.