Eben dies ergibt sich auch aus den aktuellen Verhältnissen des Beschuldigten, nämlich der Tatsache, dass er eine Behandlung weiterhin grundsätzlich verweigert und (krankheitsbedingt) über keinerlei Krankheitseinsicht verfügt und sich demgegenüber weiter in seiner Wahnwelt zu verlieren scheint, was anhand zahlreicher handschriftlicher Eingaben des Beschuldigten an das Obergericht deutlich wird (siehe separater Aktenband mit seinen Eingaben). Zudem wurde am 16. Februar 2022 die bestehende (Vertretungs-)Beistandschaft vom Familiengericht M. ausgeweitet, was vom Obergericht und Bundesgericht bestätigt wurde (Urteil 5A_541/2022 vom 15. Juli 2022), auch dies belegt seine aktuell negative