in seiner Konkretheit über dem, was als sogenanntes vertretbares Restrisiko noch ohne Weiteres hinzunehmen wäre (siehe dazu auch oben). Eben dies ergibt sich auch aus den aktuellen Verhältnissen des Beschuldigten, nämlich der Tatsache, dass er eine Behandlung weiterhin grundsätzlich verweigert und (krankheitsbedingt) über keinerlei Krankheitseinsicht verfügt und sich demgegenüber weiter in seiner Wahnwelt zu verlieren scheint, was anhand zahlreicher handschriftlicher Eingaben des Beschuldigten an das Obergericht deutlich wird (siehe separater Aktenband mit seinen Eingaben).