Ohne stationäre Behandlung muss dementsprechend von einem hohen Rückfallrisiko für (leichte) Aggressionsdelikte und auch einer zwar aktuell moderaten, jedoch bestehenden und steigenden Ausführungsgefahr betreffend Verletzungen von Leib und Leben und damit von einer Gefährlichkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Daran ändert auch die vorgebrachte Vorstrafenlosigkeit nichts, zumal die Erkrankung und die sich daraus ergebende Delinquenz unfallbedingt zu betrachten sind. Das beschriebene Risiko, dass der Beschuldigte seinen Drohungen Gewalttätigkeiten folgen lassen könnte, scheint in der ausgeprägten Unberechenbarkeit des Beschuldigten bzw. seines Wahns begründet zu liegen und liegt