237.17 Ordner 1 Schachtel 5). H. bestätigte auf Frage weiter, dass die vorliegende Steigerung der wahnhaften Inhalte, wie sie seit der Begutachtung im Frühjahr 2020 erfolgt sei, die Ausführungsgefahr erhöhe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Nach einlässlicher Prüfung des Gutachtens - 30 - und der Anhörung von H. und des Gutachtens von Dr. med. O. und nachdem es sich einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten machen konnte, erachtet das Obergericht die übereinstimmenden Einschätzungen der Sachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar und stellt auf diese ab.