186 StGB), dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis (Art. 162 StGB, siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.2), der staatlichen Gewalt und Autorität (Art. 285 StGB), der inneren Freiheit und dem Sicherheitsgefühl (Art. 180 StGB), insbesondere auch die körperliche und gesundheitliche Integrität (vgl. BGE 110 IV 91 E. 2 zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte [Art. 285 StGB], gilt auch für die Drohungen [Art. 180 StGB]). Da es sich bei letzteren um hochstehende Rechtsgüter handelt, ist das Behandlungsbedürfnis höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten.