Die vom Beschuldigten bedrohten Rechtsgüter sind neben der Ehre bzw. dem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (Art. 173 und 177 StGB), der Befugnis einer berechtigten Person, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (Art. 186 StGB), dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis (Art. 162 StGB, siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.2), der staatlichen Gewalt und Autorität (Art.