Freiheits- und Sicherheitsempfinden beeinträchtigte. Bei den beiden Drohungen, sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist jeweils von einer mittelschweren objektiven Tatschwere auszugehen, womit bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe keineswegs mehr von einem Bagatelldelikt ausgegangen werden kann.