Weiter ist es vorliegend ausschliesslich der fehlenden Schuldfähigkeit des Beschuldigten zuzuschreiben, dass er straffrei bleibt, was nichts über die Tatschwere aussagt. Es handelt sich vorliegend einerseits um die Drohung z.N. seines Bruders, E., welche der Beschuldigte gegenüber dem Gastwirt I. aussprach, Ersterem die Knochen zu brechen (Antrag auf Anordnung einer Massnahme Ziff. 1.6). Gegenüber seiner Schwester J. äusserte er weiter, dass diese Glück habe, dass er sie nicht geschlagen habe, womit er drohte, sie zukünftig zu schlagen (Antrag auf Anordnung einer - 29 -