Art. 221 lit. c StPO für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr als ausreichend betrachtet wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3, vgl. auch BGE 143 IV 9 E. 2.7.), womit eine solche Drohung auch ohne Weiteres als ausreichende Anlasstat für die Anordnung einer stationären Massnahme betrachtet werden kann. Weiter ist es vorliegend ausschliesslich der fehlenden Schuldfähigkeit des Beschuldigten zuzuschreiben, dass er straffrei bleibt, was nichts über die Tatschwere aussagt.