Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann «nach Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Tat» indes auch eine Drohung wie die vorliegenden, nämlich eine solche mit schweren Verbrechen, die die betroffenen Personen stark in ihrer Freiheit einschränken, als ausreichend schwere Anlasstat für eine stationäre Massnahme betrachtet werden. Entscheidend ist hierfür, dass vom Beschuldigten ohne adäquate Behandlung Straftaten von einer nicht unerheblichen Tragweite zu erwarten sind, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.2 f. mit Hinweisen).