4.4.2. Soweit der Beschuldigte einerseits ausführen lässt, die Anlassdelikte seien nicht gewichtig genug, um einen solch schweren Eingriff in die Freiheitsrechte zu rechtfertigen, ist ihm nicht zu folgen. Insbesondere die Drohungen (mit Knochenbrüchen und Schlägen) und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Drohung die Berufsbeiständin «kaputt zu machen») sind – im Gegensatz zur vorliegenden Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung und dem Hausfriedensbruch – nach einer einlässlichen Prüfung, vorliegend als Anlasstaten mit hinreichender Schwere zu betrachten.