der Beschuldigte (krankheitsbedingt) keinerlei Krankheitseinsicht zeigt und sich somit gegen eine Medikamenteneinnahme wehrt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.). Die von der amtlichen Verteidigung vorgeschlagene fürsorgerische Unterbringung im Fall einer akuten Fremdgefährdung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15), wird der vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdung nicht gerecht, zumal Veränderungen derselben im Rahmen einer ambulanten Behandlung nicht ohne Weiteres verlässlich festgestellt werden können, obwohl solche gemäss sämtlichen Fachpersonen rasch erfolgen können. Folglich besteht keine weniger einschneidende Alternative zu einer stationären Massnahme.