Für das Obergericht liegen damit keine Gründe vor, von den schlüssigen und nachvollziehbaren von H. im Gutachten sowie anlässlich der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlüssen abzuweichen, dies auch zumal sich diese bei differenzierter Betrachtung auch mit der Einschätzung von Dr. med. P. decken. Unter den gegebenen Umständen erscheint mit der Vorinstanz nicht eine ambulante Therapie mit einer bloss einleitenden stationären Behandlung von maximal zwei Monaten, sondern ausschliesslich eine stationäre Massnahme geeignet und angezeigt. Dies umso mehr, als dass - 27 -