Entgegen dem Beschuldigten ist das Gutachten von Dr. med. P. nicht anders zu verstehen, da auch darin die Notwendigkeit einer medikamentösen Einstellung und einer stationären Einleitung bejaht wird. Es ist zu beachten, dass es sich bei dem Gutachten um ein zivilrechtliches Gutachten zuhanden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde handelt und darin kein Bezug auf eine strafrechtliche Massnahme inkl. deren gesetzlich vorgesehenen Modalitäten – namentlich der Höchstgrenze von 2 Monaten für den stationären Beginn einer Massnahme – genommen wird. Über den stationären Beginn der ambulanten Massnahme hätte im Übrigen die Vollzugsbehörde zu entscheiden (BGE 142 IV 1 E. 2).