Es erhellt daraus, dass die Zeitdauer von zwei Monaten, welche die Höchstgrenze für den stationären Beginn einer ambulanten Massnahme bildet (Art. 63 Abs. 3 StGB), vorliegend nicht annähernd ausreichend wäre, um eine medikamentöse Einstellung vorzunehmen und eine ausreichende Stabilisierung des Zustands zu erreichen, sodass eine ambulante Massnahme ermöglicht werden würde. H. geht von einer stationären Behandlungsdauer von mindestens einem halben Jahr bis hin zu mehreren Jahren aus (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Entgegen dem Beschuldigten ist das Gutachten von Dr. med.