Alternativ käme zwar eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mit stationärem Beginn in Frage, wobei der stationäre Teil dieser Massnahme wahrscheinlich nicht genügen würde, um einen ausreichenden Therapieerfolg, auch medikamentös, zu erzielen. Verhängnisvoll sei eine rasche Entlassung des Beschuldigten, weil dies für ihn eine Bestätigung seiner Wahrnehmung gesund zu sein wäre (UA 757 und 759 Ordner 5/5 Schachtel 1).