Dem hat H. anlässlich der Berufungsverhandlung entgegnet, dass sie eine stationäre Massnahme dringend empfehle. Eine ambulante Massnahme sei gestützt auf die Schwere und Dauer des Krankheitsbilds nicht intensiv genug (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 und 15, GA act. 233). Auch im Gutachten führte sie explizit aus, dass nur eine stationäre Massnahme geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, insbesondere auch der Ausführungsgefahr der Drohungen. Alternativ käme zwar eine ambulante Massnahme nach Art.