Entgegen der amtlichen Verteidigung, ändert an den Erfolgsaussichten der stationären Massnahme nichts, dass der Beschuldigte aus der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB aufgrund fehlender Selbst- und Fremdgefährdung nach 14 Tagen wieder entlassen worden ist (UA act. 221 Ordner 1 Schachtel 5). Es ist anerkannt, dass eine fürsorgerische Unterbringung lediglich bei akuter Fremdgefährdung möglich ist (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 14), weshalb von der damaligen Entlassung nicht auf eine fehlende Eignung einer stationären Massnahme geschlossen werden kann, zumal hierfür andere Anforderungen gelten.