Rechtsprechung jedoch nicht. Dies steht mit der psychischen Erkrankung typischerweise in engem Zusammenhang. Im Rahmen einer Behandlung können jedoch die Einsicht und die Fähigkeit zum Handeln gemäss dieser Einsicht geschaffen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2016 vom 6. April 2017 E. 2.2 mit Hinweis, vgl. auch H. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Ob im Rahmen der stationären Massnahme eine Zwangsmedikation angeordnet werden muss, liegt als Vollzugsfrage in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörden und braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.2 mit Hinweisen).