Urteilsfähigkeit bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit sei es dringend indiziert, eine Behandlung auch ohne mögliche Einwilligung durchzuführen. (UA act. 161 f. Ordner 1 Schachtel 5). Trotz der fehlenden Krankheitseinsicht und Therapiewilligkeit des Beschuldigten beantragt die amtliche Verteidigung eine ambulante Behandlung. Dass der Beschuldigte zu einer ambulanten Therapie – im Gegensatz zu einer stationären Therapie – immerhin noch teilweise motiviert ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.), hindert die Anordnung einer stationären Massnahme nach der bundesgerichtlichen - 25 -