Auch Dr. med. P. führte in ihrem Gutachten aus, es liege in der Natur der schweren Wahnerkrankung, dass eine Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht möglich sei. Beim Beschuldigten bestehe eine Anosognosie, das heisst, er sei gar nicht fähig zu erkennen, dass er an einer schweren Krankheit leide, er schätzte sich selber zu 100% als gesund ein (UA act. 161 Ordner 1 Schachtel 5).