Die Behandlungsmotivation des Beschuldigten ist gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung zwar nur begrenzt vorhanden, so erklärte er sich dazu bereit mit einer Fachperson zu reden, er wolle jedoch alleine leben und eine medikamentöse Behandlung lehne er komplett ab (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Der Beschuldigte ist auch gemäss H. – als typische Folge seiner Erkrankung – nicht behandlungsbereit, eine Behandlung gegen seinen Willen könnte aber dennoch erfolgsversprechend sein (UA act. 759 Ordner 5/5 Schachtel 1, Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Auch Dr. med.