O. führte aus, dass die Behandelbarkeit organisch bedingter Wahnerkrankungen zwar als eher eingeschränkt gelte, es bestehe jedoch eine reale Chance der Entaktualisierung von Wahnvorstellungen, was zur Abnahme der Fremdgefährdung führen würde (UA act. 237.17 Ordner 1 Schachtel 5).