Nach gutachterlicher Einschätzung von H. könne dem Risiko neuerlicher Straftaten nur mit einer stationären Massnahme von genügend langer Dauer inklusive einer antipsychotischen Medikation begegnet werden. Diese solle auf einer geschlossenen forensisch-psychiatrischen Station erfolgen, wobei nebst dem medikamentösen Behandlungsversuch mit - 24 -